Archiv der Kategorie: Anfragen
Verfahren für die Einleitung von Haldenwässern der Althalde Siegfried – Giesen in die Innerste
Landkreis Hildesheim
Herrn Landrat Bernd Lynack
Marie-Wagenknecht-Str. 3
31134 Hildesheim
Hildesheim, 05.06.2025
Verfahren gem. § 9 Nds. Wassergesetz i.V.m. §§ 8 ff Wasserhaushaltsgesetz für die Einleitung von Haldenwässern der Althalde Siegfried-Giesen in die Innerste im Landkreis Hildesheim (K+S Minerals and Agriculture GmbH) – Bekanntmachung des Landesamtes für Bergbau, Energie und Geologie vom 24.02.2025 – L1.4/L64712/04-12/2023-0001/047
Anfrage gem. § 56 NKomVG
Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,
von einem Kreistagsabgeordneten ist behauptet worden, folgender Beschlussvorschlag der CDU-Kreistagsfraktion vom 10.03.2025 sei rechtwidrig:
„Der Kreistag des Landkreises Hildesheim behält sich die Entscheidung über die Erteilung des Einvernehmens für die von K+S beantragte Erlaubnis zur Einleitung salzhaltiger Haldenwässer von der Althalde bei Giesen in die Innerste und zu anderen damit im Zusammenhang stehenden wasserrechtlichen Erlaubnissen sowie die Entscheidung über wasserrechtliche Maßnahmen (Erlaubnisse, Bewilligungen usw.) vor, die die Abwasserbeseitigung von Bergwerk Siegfried-Giesen und dessen Betriebsgeländes betreffen.“
Wir bitten Sie unter Hinweis auf § 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 NKomVG um Beantwortung folgender Fragen:
Teilen Sie die Auffassung, dass der o. a. Beschlussvorschlag rechtswidrig ist?
Wenn ja, warum haben Sie uns nicht mitgeteilt, aus welchen Gründen Sie den Beschlussvorschlag in welchem Umfang für rechtswidrig halten?
Mit freundlichen Grüßen
Friedhelm Prior
Fraktionsvorsitzender
Dr. Thomas Bruns
Sprecher der CDU-Kreistagsfraktion
für Klimaschutz, Umwelt und Hochwasserschutz
Sitzung des Ausschusses für Finanzen, Personal, Digitalisierung und Innere Dienste am 02.06.2026
Landkreis Hildesheim
Herrn Landrat Bernd Lynack
Marie-Wagenknecht-Str. 3
31134 Hildesheim
Hildesheim, 05.06.2025
Sitzung des Ausschusses für Finanzen, Personal, Digitalisierung und Innere Dienste am 02.06.2026 – Erweiterung der Tagesordnung
Anfrage gem. § 56 NKomVG
Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,
für die Sitzung des Finanzausschusses am 02.06.2025, zu der Sie mit Schreiben vom 23.05.2025 eingeladen hatten, haben Sie mit E-Mail vom 30.05.2025 beantragt, zusätzlich die Vorlage 937/XIX in die Tagesordnung aufzunehmen.
Dem hat die CDU-Fraktion in der Sitzung ausdrücklich widersprochen und erklärt, dass die gewünschte Erweiterung der Tagesordnung nur zulässig sei, wenn dafür eine Dringlichkeit nach § 59 Abs. 3 Satz 5 NKomVG bestehe. Dies erfordere, dass ohne eine sofortige Behandlung ein unabwendbarer Schaden entstehen würde. Dies sei jedoch nicht ersichtlich und in keiner Weise begründet worden.
Daraufhin hat der Vertreter der Verwaltung auf ausdrückliche Nachfrage der CDU-Fraktion erklärt, dass die geforderte Dringlichkeit vorliege. Daraufhin wurde der Beratungspunkt in die Tagesordnung aufgenommen und Ihrem Beschlussvorschlag zugestimmt.
Wir bitten Sie um Beantwortung folgender Fragen:
Aus welchen Gründen vertreten Sie die Auffassung, dass die geforderte Dringlichkeit gegeben war und die Tagesordnung rechtmäßig um den o. a. Beratungspunkt erweitert worden ist?
Begründung:
§ 72 Abs. 3 Satz 5 NKomVG bestimmt: „Im Übrigen gelten die Vorschriften für die Vertretung entsprechend.“
Durch Ihre Vorgehensweise sehen wir uns erneut in unseren Rechten verletzt und fordern, weil es sich auch um eine grundsätzliche Angelegenheit handelt, eine unverzügliche Aufklärung, ob Sie an Ihrer Auffassung festhalten.
Mit freundlichen Grüßen
Friedhelm Prior
Fraktionsvorsitzender
Andreas Koschorrek
Sprecher der CDU-Kreistagsfraktion
für Finanzen, Personal, Digitalisierung und Innere Dienste
Anfertigung und Genehmigung von Protokollen
Landkreis Hildesheim
Herrn Landrat Bernd Lynack
Marie-Wagenknecht-Str. 3
31134 Hildesheim
Hildesheim, 05.06.2025
Anfertigung und Genehmigung von Protokollen
Anfrage gem. § 56 NKomVG
Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,
wir bitten Sie um Beantwortung folgender Fragen:
Wann haben Sie den Abgeordneten über welche Sitzungen der Ausschüsse (einschl. Kreisausschuss) und des Kreistages, die in vergangenen 24 Monaten stattgefunden haben, wann die Protokolle übersandt und wann konnte darüber jeweils abgestimmt werden?
Begründung:
Wir verweisen auf unsere Anfragen vom 12.01.2022 und 30.05.2023 sowie unsere Anträge
vom 19.10.2022, 19.01.und 13.04.2023, 22.01., 27.05. und 11.12.2024.
Gem. § 85 Abs. Abs 1 Satz 1 Nr. 1 NKomVG sind Sie verpflichtet, die Beschlüsse oder Beschlussempfehlungen des Kreisausschusses vorzubereiten – möglichst unter Beteiligung der Fachausschüsse. Und der Kreisausschuss hat (zwingend) unter Beteiligung der Fachausschüsse die Beschlüsse des Kreistages vorzubereiten (§ 76 Abs. 1 Satz 1 NKomVG).
Zudem ist über jede Sitzung der genannten Gremien ein Protokoll zu fertigen (§ 68 Satz 1 NKomVG und § 19 Abs. 1 Satz 1 unserer Geschäftsordnung), das als öffentliche Urkunde u. a. den wesentlichen Inhalt der Verhandlungen dokumentieren soll.
Die zuvor genannten Regelungen sollen gewährleiten, dass alle Elemente der Verhandlungen (Klärung der Sach- und Rechtlage, Entscheidungsaspekte, Entscheidungsauswirkungen, Beratungsergebnisse usw.) sowie deren ordnungsgemäße Durchführung nachweisbar und überprüfbar dokumentiert werden. All dies ist in einem Rechtsstaat unverzichtbar.
Dem Sinn und Zweck dieser Regelungen wird es nicht gerecht, wenn Protokolle den wesentlichen Inhalt der Verhandlungen nicht wiedergeben oder erst nach vielen Monaten zur Abstimmung vorgelegt werden.
Dies ist in einem Rechtstaat nicht hinnehmbar.
Daher ist zu klären, in welchem Umfang Sie Ihren Pflichten aus § 68 Satz 1 NKomVG und
§ 19 Abs. 1 Satz 1 unserer Geschäftsordnung bisher nur ungenügend nachkommen und welche Maßnahmen zur Beseitigung der Mängel unverzichtbar sind.
Auf unsere bisherigen Forderungen und Vorschläge, die Missstände zu beseitigen, weisen wir hin.
Mit freundlichen Grüßen
Friedhelm Prior
Fraktionsvorsitzender
Andreas Koschorrek
Sprecher der CDU-Kreistagsfraktion
für Finanzen, Personal, Digitalisierung und Innere Dienste
Überwachung von Einrichtungen und Unternehmen (ohne Krankenhäuser) und in Heimen
Landkreis Hildesheim
Herrn Landrat Bernd Lynack
Marie-Wagenknecht-Str. 3
31134 Hildesheim
Hildesheim, 04.06.2025
Überwachung von in § 36 Infektionsschutzgesetz (IfSG) genannten Einrichtungen und Unternehmen (ohne Krankenhäuser) und in Heimen im Sinne des § 2 NuWG
Anfrage gem. § 56 NKomVG
Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,
wir bitten Sie um Beantwortung folgender Fragen für die Jahre 2022, 2023 und 2024:
- Welche konkreten Einrichtungen und Unternehmen (ohne Krankenhäuser) nach dem IfSG und welche Heime nach dem NuWG hatten Sie zu überwachen?
- Wann und in welcher Form haben Sie welche dieser Einrichtungen und Unternehmen nach welcher Vorschrift überwacht und dabei Verstöße gegen welche Vorschriften festgestellt?
- Wann haben Sie wo erheblichen Mängel festgestellt und wann dazu jeweils aufgrund welcher Vorschriften sowie in welcher Form welche Anordnungen zur Durchführung
a) baulich-technischer oder
b) administrativ-organisatorischer Maßnahmen getroffen?
- Wann wurden welche der von Ihnen jeweils angeordneten Maßnahmen ausgeführt?
- Wann haben Sie welche erheblichen Mängel und Ihre dazu jeweils
a) geplanten und
b) getroffenen Anordnungen zur Mängelbeseitigung
c) dem Landesgesundheitsamt und
d) dem Sozialminister berichtet? Was wurde von dort unternommen?
- Welche der erheblichen Mängel haben gegen welche Bestimmung verstoßen und sind nach welcher Bestimmung mit welcher Sanktion bedroht?
Wann haben Sie welche Verstöße wie sanktioniert?
- In welchen Fällen haben Sie a) den Ausschuss für Jugend, Soziales und Gesundheit oder b) den Kreisausschuss über erhebliche Mängel und die von Ihnen dazu getroffenen Maßnahmen nach dem IfSG oder NuWG c) informiert oder d) nicht informiert?
- Welche Befreiungen nach § 16 NuWG haben Sie für welchen Zeitraum erteilt?
Begründung:
Werden in den genannten Bereichen schwere Mängel festgestellt, sind die dazu erforderlichen Untersuchungen und Anordnungen zumindest dann keine Geschäfte der laufenden Verwaltung, wenn die Mängel zu einem Personenschaden geführt oder die Gesundheit von Menschen bedroht haben.
Im Zweifel ist davon auszugehen, dass kein Geschäft der laufenden Verwaltung vorliegt und somit der Gesundheitsausschuss und der Kreisausschuss unverzüglich zu informieren sind. Dies ist insbesondere der Fall, wenn zur Mängelbeseitigung nicht sofort ausführbare baulich-technische Maßnahmen erforderlich sind. Auch die von der Heimaufsicht zu treffenden Maßnahmen zur Beseitigung erheblicher Mängel oder Befreiungen nach § 16 NuWG sind grundsätzlich keine Geschäfte der laufenden Verwaltung.
Mit freundlichen Grüßen
Friedhelm Prior
Fraktionsvorsitzender
Dirk Bettels
Sprecher der CDU-Kreistagsfraktion
für Jugend, Soziales und Gesundheit
Raumbedarf, Baumaßnahmen im Gebäude Kaiserstr.19
Landkreis Hildesheim
Herrn Landrat Bernd Lynack
Marie-Wagenknecht-Str. 3
31134 Hildesheim
Hildesheim, 04.06.2025
Raumbedarf, Baumaßnahmen im Gebäude Kaiserstr.19
Anfrage gem. § 56 NKomVG
Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,
in Ihrer Vorlage 249/XIX vom 19.09.2022 haben Sie zur Deckung des Bürobedarfs der Kreisverwaltung die Anmietung des Gebäudes der kwg Kaiserstr. 19 in Hildesheim empfohlen (mit einer Festlaufzeit von 10 Jahren und befristeten Verlängerungsoption, Mietfläche: ca. 1.400 m², reine Bürofläche ca. 800 m²).
Dazu hat der Kreisausschuss am 26.09.2022 beschlossen:
„Die Verwaltung wird beauftragt, den Vertrag zur Anmietung des Gebäudes Kaiserstraße 19 auf Grundlage des beigefügten Entwurfs abzuschließen.“
In der o. a. Vorlage sind Sie auch auf Ihr Flächenmanagement eingegangen.
Wörtlich heißt es: „Mittelfristig ist die Entwicklung eines Flächenmanagements vorgesehen, mit dem u.a. die intensivere Ausnutzung von Büroflächen bei Ausnutzung von Teilzeit und Home-Office sowie durch die Digitalisierung der Arbeitsprozesse erreicht werden soll… Der entsprechende Prozess wird voraussichtlich einen Zeitraum von zwei Jahren beanspruchen.
Ohne Erkenntnisse aus diesem Prozess hat der Kreistag am 12.09.2024 gem. Ihrer Vorlage 691/XIX -1 beschlossen:
„Die Verwaltung wird beauftragt, den Vertrag zur Anmietung des Gebäudes Eduard-Ahlborn-Straße 7 in Hildesheim auf Grundlage des beigefügten Entwurfs abzuschließen.“
Damit werden der Verwaltung weiter ca. 1.500 m² zur Verfügung gestellt (Vertrag mit einer Festlaufzeit von 10 Jahren und einer befristeten Verlängerungsoption).
Zudem sind nach unseren Informationen in Ihrem Auftrage in dem von der kwg angemieteten Gebäude erhebliche Baumaßnahmen durchgeführt worden.
Unter Hinweis auf die Vorbemerkungen bitten wir um Beantwortung folgender Fragen:
Wie beurteilen Sie aufgrund welcher Informationen und welcher von wem gegebenen Vorgaben (Bürofläche pro Beschäftigten, Zahl der Büros für eine oder zwei Personen, geteilter Arbeitsplatz usw.) den Raumbedarf für die nächsten zehn Jahre?
Welche Arbeitsschritte sind in Ihrem Flächenmanagement bereits mit welchen Ergebnissen vorgenommen worden?
Wann haben Sie aufgrund welcher Beschlüsse oder Entscheidungen in jeweils welchen Verfahren welche Aufträge für welche Baumaßnahmen oder für welche baulich-technische Maßnahmen in dem von der kwg angemieteten Gebäudes erteilt: a) unter Beteiligung des Rechnungsprüfungsamtes oder b) ohne Beteiligung des Rechnungsprüfungsamtes?
Wie hoch waren die einzelnen Auftragssummen? Seit wann sind welche Maßnahmen von Ihnen mit welchem Kostenaufwand geplant worden?
Mit freundlichen Grüßen
Friedhelm Prior
Fraktionsvorsitzender
Andreas Koschorrek
Sprecher der CDU-Kreistagsfraktion
für Finanzen, Personal, Digitalisierung und Innere Dienste
Überwachung der Hygienevorschriften in Krankenhäusern
Landkreis Hildesheim
Herrn Landrat Bernd Lynack
Marie-Wagenknecht-Str. 3
31134 Hildesheim
Hildesheim, 04.06.2025
Überwachung der Hygienevorschriften in Krankenhäusern
Ihre Antwort vom 26.05.2025
Anfrage gem. § 56 NKomVG
Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,
Ihre Antwort vom 26.05.2024 auf unsere Anfrage Nr. 338/XIX vom 08.05.2025 ist zumindest hinsichtlich der Frage Nr. 3 ungenügend. Wir bitten Sie daher, diese Frage nunmehr unverzüglich, spätesten bis zum 16.06.2025 zu beantworten.
Dazu bitten wir Sie, zu den erheblichen Mängeln folgende Fragen konkret zu beantworten:
- Wann haben Sie in welchen Krankenhäusern welche erheblichen Mängel festgestellt und wann dazu jeweils aufgrund welcher Vorschriften sowie in welcher Form welche Anordnungen zur Durchführung a) baulich-technischer oder b) administrativ-organisatorischer Maßnahmen getroffen?
- Wann wurden welche der von Ihnen jeweils angeordneten Maßnahmen ausgeführt?
- Wann haben Sie welche erheblichen Mängel und Ihre dazu jeweils a) geplanten und b) getroffenen Anordnungen zur Mängelbeseitigung c) dem Landesgesundheitsamt und d) dem für die Krankenhausaufsicht zuständigen Sozialminister berichtet? Was wurde von dort unternommen?
- Welche der erheblichen Mängel haben gegen welche Bestimmung verstoßen und sind nach welcher Bestimmung mit welcher Sanktion bedroht?
Wann haben Sie welche Verstöße wie sanktioniert?
- In welchen Fällen haben Sie a) den Ausschuss für Jugend, Soziales und Gesundheit oder b) den Kreisausschuss über erhebliche Mängel und die von Ihnen dazu getroffenen Maßnahmen c) informiert oder d) nicht informiert?
Begründung:
Am 1. Januar 2023 ist die Mitte 2022 beschlossene Neufassung des Niedersächsischen Krankenhausgesetzes (NKHG) in Kraft getreten, die die Patientensicherheit und den Patientenschutz verbessern soll. Die Überwachung und Einhaltung der für Krankenhäuser bestimmten Hygienevorschriften ist für die Patientensicherheit und den Patientenschutz von besonderer Bedeutung. Werden in diesem Bereich schwere Mängel festgestellt, sind die dazu erforderlichen Untersuchungen und Anordnungen zumindest dann keine Geschäfte der laufenden Verwaltung, wenn die Mängel zu einem Personenschaden geführt oder die Gesundheit mehrere Patientinnen und Patienten konkret bedroht haben und nicht sofort abgestellt werden konnten. Im Zweifel ist davon auszugehen, dass kein Geschäft der laufenden Verwaltung vorliegt und somit der Gesundheitsausschuss und der Kreisausschuss unverzüglich zu informieren sind. Dies ist insbesondere der Fall, wenn zur Beseitigung der Mängel baulich-technische Maßnahmen erforderlich sind, die nicht sofort ausgeführt werden können.
Mit freundlichen Grüßen
Friedhelm Prior
Fraktionsvorsitzender
Dirk Bettels
Sprecher der CDU-Kreistagsfraktion
für Jugend, Soziales und Gesundheit
Rechtsanspruch auf Ganztagsbetreuung für Kinder im schulpflichtigen Alter ab 2026
Landkreis Hildesheim
Herrn Landrat Bernd Lynack
Marie-Wagenknecht-Straße 3
31134 Hildesheim
Hildesheim, 04.06.2025
Rechtsanspruch auf Ganztagsbetreuung für Kinder im schulpflichtigen Alter ab 2026
(§ 24 Abs.4 SGB III/GaFöG/Nds. AG SGB VIII/NKiTaG)
Antrag zur Tagesordnung und Anfrage gem. § 56 NkomVG
Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,
wir bitten Sie, den o. a. Beratungspunkt in die Tagesordnung der jeweils nächsten Sitzung des Ausschusses für Schule und Kultur, des Jugendhilfeausschusses sowie in die sich anschließenden Sitzungen des Kreisausschusses und Kreistages aufzunehmen.
Zur Vorbereitung auf die Beratungen bitten wir um Beantwortung folgender Fragen:
- Wer hat aufgrund welcher Vorschriften den o. a. Rechtsanspruch zu erfüllen: ab wann für welche Kinder (Altersgruppen) in welchen Einrichtungen? Wer hat bei Nichterfüllung ggf. Schadensersatz zu zahlen?
- Wer entscheidet über die Höhe von Elternbeiträgen?
- Wer hat aufgrund welcher Vorschrift darüber zu entscheiden, in welchen Einrichtungen (Schule oder Hort) der Rechtsanspruch erfüllt wird?
- In welchen Gemeinden sind für die Umsetzung des o. a. Rechtsanspruches welche Baumaßnahmen (einschl. der für Mensen und Aufenthaltsräume) erforderlich und bis wann abzuschließen, um den o. a. Rechtsanspruch auf Ganztagsbetreuung erfüllen zu können?
- Wer ist dafür zuständig, die Baumaßnahmen zu planen, durchzuführen und zu finanzieren?
- Wie hoch werden die o. a. Baukosten nach Ihrer Schätzung in welchen Gemeinden in welchen der nächsten drei Jahre anfallen? Nach welcher Vorschrift sind sie zu welchem Anteil von wem zu tragen?
- In welchen Gemeinden ist für die Umsetzung des o. a. Rechtsanspruches bis wann und welches zusätzliche Personal (mit welcher Qualifikation) erforderlich? Wer ist dafür hinsichtlich Planung, Einstellung und Bezahlung zuständig? Wie hoch werden nach Ihrer Schätzung in welchen Gemeinden die o. a. Personalkosten in welchen der nächsten drei Jahre sein? Nach welcher Vorschrift sind sie zu welchem Anteil von wem zu tragen?
- Welche Fördermittel des Landes sind derzeit zur Umsetzung des o. a. Rechtsanspruches vorgesehen?
Begründung:
Es ist auch hinsichtlich der kommenden Haushaltsberatungen zu klären, wie der o. a. Rechtsanspruch erfüllt werden kann?
Mit freundlichen Grüßen
Friedhelm Prior
Fraktionsvorsitzender
Ramon Herbst
Sprecher der CDU-Kreistagsfraktion
für Schule und Kultur
Bernhard Flegel
Sprecher der CDU-Kreistagsfraktion
für Jugendhilfe