Archiv der Kategorie: Anträge

„Gullydeckel-Attacke Harsum“

Landkreis Hildesheim
Herrn Landrat Bernd Lynack
Marie-Wagenknecht-Str. 3
31134 Hildesheim

 

Hildesheim, 11.10.2022

„Gullydeckel-Attacke Harsum“
Tätigkeit und Erreichbarkeit des Sozialpsychiatrischen Dienstes

Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,

wir bitten Sie, den Beratungspunkt „Gullydeckel-Attacke Harsum, Tätigkeit und Erreichbarkeit des Sozialpsychiatrischen Dienstes“ in die Tagesordnung der jeweils nächsten Sitzung des Ausschusses für Jugend, Soziales und Gesundheit, des Kreisausschusses und des Kreistages aufzunehmen.

Begründung:

  1. Das zuständige Organ des Landkreises muss zum o. a. Fall eine Entscheidung nach dem Niedersächsischen Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen für psychisch Kranke (NPsychKG) treffen. Im Zusammenhang mit diesem Fall ist auch über personelle sowie organisatorische Maßnahmen im Sozialpsychiatrischen Dienst zu beraten.
  2. Seit den Informationen des Bürgermeisters von Harsum an den Landkreis vom 09./10.08.2022 sind nun zwei Monate vergangen, in denen der Kreisausschuss über ggf. erforderliche Maßnahmen zum Schutz höchster Rechtsgüter aufgrund einer gegenwärtigen erheblichen Gefahr (z. B. Bombendrohungen) nach dem NPsychKG hätte beraten und entscheiden müssen: insbesondere über die Anforderung eines aktuellen ärztlichen Zeugnisses und auf dessen Grundlage über den Antrag auf Unterbringung beim zuständigen Gericht.
  3. Nach § 16 NPsychKG ist eine Unterbringung psychisch kranker Personen zulässig, wenn von ihnen infolge ihrer Krankheit eine „gegenwärtige erhebliche Gefahr“ ausgeht, die auf andere Weise nicht abgewendet werden kann.

    Die Entscheidung darüber ist nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffen. Die Ermessensausübung ist sachgerecht aber nur aufgrund der vollständigen Kenntnisse über den Sachverhalt und die jeweils relevanten personenbezogenen Daten möglich (u. a. über das persönliche Umfeld des Betroffenen, sein bisheriges Verhalten vor dem 09.08.2022, diegutachterliche Feststellung über seine psychische Krankheit und die Aussage darüber, ob infolge dieser Krankheit seit wann eine gegenwärtige erhebliche Gefahr besteht).Dem stehen im vorliegenden Fall insbesondere entgegen, dass der Hauptverwaltungsbeamte die am 01.09.2022 von der CDU-Fraktion verlangte Akteneinsicht bisher nicht gewährt, wesentliche Fragen zum Sachverhalt (z. B. Anfrage der CDU-Fraktion vom 15.09.2022) auch nicht teilweise beantwortet und dem Kreisausschuss keine Beschlussvorlage vorgelegt hat.

    Über die öffentliche Beratung in der Sitzung des Ausschusses für Jugend, Soziales und Gesundheit am 15.09.2022 gibt es bisher kein Protokoll. Über die relevanten Ereignisse in den vergangenen zwei Wochen hat der Landrat die Abgeordneten bisher nicht informiert.

    Mit der Akteneinsicht sollte u. a. geklärt werden, wann der Landkreis welche Informationen erhalten hat (von der Polizei, der Staatsanwaltschaft, dem Betreuungsgericht, der Gemeinde Harsum und sonstigen Dritten in Bezug auf psychische Krankheiten, geistige Gebrechen, Straftaten, Androhungen von welchen Straftaten, Verurteilungen, gerichtliche Beschlüsse nach dem NPsychKG oder der StPO), ob und aus welchen Gründen der Landrat ein medizinisches Gutachten nach dem NPsychKG wann angefordert hat oder nicht, welche Aussagen sich daraus ergeben, ob ein solches Gutachten jetzt anzufordern ist, welche Gründe derzeit für oder gegen eine „gegenwärtige erhebliche Gefahr“ bzw. einen Unterbringungsantrag sprechen.In diesem Zusammenhang ist auch relevant, was die Polizei zu dem in Nr. 2 genannten Fall dem Landkreis aufgrund ihrer Informationspflichten mitgeteilt hat.

  4. Am 12.9.2022 teilte der Landrat per E-Mail mit,
    – er habe wegen datenschutzrechtlicher Bedenken das Innenministerium und die Landesbeauftragte für Datenschutz gefragt, ob und in welchem Umfang er die Fragen der CDU-Fraktion beantworten bzw. Akteneinsicht geben dürfe,

    – er werde die CDU-Fraktion informieren, sobald die Antwort der Landesdatenschutzbeauftragten vorliege.

    Später berichtete er in einer Sitzung des Sozialausschusses und des Kreisausschusses z. B. etwas darüber, was der Landkreis am 09.08.2022 gewusst bzw. nicht gewusst habe. Zudem teilte er mit, dass nach Meinung des Innenministeriums die Daten zu dem Vorgang nur begrenzt zur Verfügung zu stellen seien.

    Auf unsere Frage an den Innenminister vom 15.09.2022, ob er auf eine Akteneinsicht hinwirken werde, hat der Minister mit Schreiben vom 25.09.2022 wie folgt antworten lassen: Da der Landrat den Antrag auf Akteneinsicht bereits umfassend prüfe, sehe er keinen Anlass hierauf weiter hinzuwirken. Und weiter heißt es im Schreiben des Ministeriums: Seine rechtliche Einschätzung zur Frage der Akteneinsicht liege dem Landrat vor. Die abschließende Prüfung, inwieweit Einsicht in die gewünschten Akten gewährt werden kann, obliege jedoch dem Landkreis.

    Für den Hauptverwaltungsbeamten (Amtsbezeichnung Landrat), der die Verwaltung einschl. des Sozialpsychiatrischen Dienstes zu leiten hat, ist der Kreistag die oberste Dienstbehörde und sein höherer Dienstvorgesetzter.

    Zudem ist der Kreisausschuss auch für die Beamten des Sozialpsychiatrische Dienstes die höhere Disziplinarbehörde. Schon daher ist in keiner Weise die Auffassung vertretbar,dass der Hauptverwaltungsbeamte, der gesetzlich verpflichtet ist, die Beschlüsse des Kreistages und Kreisausschusses auszuführen und die Aufgaben des Kreisausschusses zu erfüllen (§ 85 Abs.1 NKomVG), befugt sein soll zu entscheiden, welche relevanten dienstlichen Unterlagen für Maßnahmen nach NPsychKG er dem Kreisausschuss vorlegt.

    Im Übrigen widerspricht eine Einschränkung der Auskunftspflicht § 56 und § 58 Abs. 4 der Kommunalverfassung bzw. den durch die Verfassung gewährten Rechten und Pflichten der Abgeordneten (zum Auskunftsrecht und zur Überwachung der Verwaltung durch die Abgeordneten siehe u. a. OVG Lüneburg, Urteil vom 4.3.2014 – 10 LB 93/13, VG Hannover, Urteil vom 17.06.2016 – 1 A 13723/14, Gesetzentwurf der Landesregierung – Drs. 15/1490, Beschlussempfehlung des Ausschusses für Inneres und Sport – Drs. 15/1835, LT-Drs. 15/2124, S. 5, und VG Braunschweig, Urteil vom 25.04.2013 – 1 A 225/12): Dem Abgeordneten erwachse „aus seinem Status ein Recht darauf, dass ihm diejenigen Informationen nicht vorenthalten werden, die ihm eine sachverständige Beurteilung ermöglichen… Daher darf nicht der zu kontrollierende Hauptverwaltungsbeamte dem zur Kontrolle berufenen Rat Regeln und Voraussetzungen für das Auskunftsrecht vorgeben … Vielmehr bedürfen Abgeordnete einer umfassenden Information, um ihren Aufgaben genügen zu können; dies gilt insbesondere für parlamentarische Minderheiten.“

  5. Die o. a. Anfragen des Landrates beim Innenministerium und bei der Landesdatenschutzbeauftragten waren und sind nicht erforderlich, denn die datenschutzrechtlichen Bedenken sind völlig unbegründet. Sie sind nicht geeignet, den o. a. Zeitverzug bzw. ein weiters Verzögern der Entscheidung in einem Fall zu rechtfertigen, bei dem über das Vorliegen bzw. Abwehren einer gegenwärtigen erheblichen Gefahr zu entscheiden ist: von dem für diese Entscheidung zuständigen Organ.

Mit freundlichen Grüßen

gez. Friedhelm Prior
Fraktionsvorsitzender

 

gez. Dirk Bettels
Sprecher der CDU-Kreistagsfraktion
für Jugend, Soziales und Gesundheit


ÖPNV und Schülerbeförderung

Landkreis Hildesheim
Herrn Landrat Bernd Lynack
Marie-Wagenknecht-Str.3
31134 Hildesheim

Hildesheim, 21.09.2022

ÖPNV und Schülerbeförderung

Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,

zu den Sitzungen des Ausschusses für Bildung, Kreisentwicklung, Bau und Tiefbau am 22.09.2022, des Kreisausschusses am 26.09.2022 und des Kreistages am 29.09.2022 sowie unter Hinweis auf die bisherigen Beratungen und Beschlüsse zum Thema ÖPNV und Schülerbeförderung übersenden wir folgenden

Beschlussvorschlag:

  1. Die Satzung über die Schülerbeförderung im Landkreis Hildesheim soll dahingehen geändert werden, dass die derzeitige Vergünstigung für den Sekundarbereich II auf den Sekundarbereich I ausgedehnt wird. Die Verwaltung wird beauftragt einen entsprechenden Satzungsentwurf bis zur nächsten Kreistagssitzung vorzulegen.
  2. Im Vorgriff auf die Regelung zu Nr. 1 wird § 8 der Satzung über die Schülerbeförderung im Landkreis Hildesheim gem. der als Anlage 1 beigefügten Fassung geändert.

Anmerkung:

Die Änderungen sind in der Anlage 2 gekennzeichnet –  die Streichungen sind rot und die Einfügungen blau.

Begründung:

Zu 1: Mit dem Beschlussvorschlag soll eine Angleichung der Vergünstigung für alle Schülerinnen und Schüler erreicht werden. Auf § 8 Abs. 2 S. 2 der o.a. Satzung kann auf die Antragstellung laut Auskunft des Unternehmens „START“ verzichtet werden, wenn ein ABO des RVHI genutzt wird.

Zu 2: In Vorgriff auf die Regelung zu Nr. 1 und aufgrund dringenden Handlungsbedarfs ist eine Änderung der Satzung schon jetzt erforderlich,

Zu der als Anlage 2 beigefügten Neufassung des § 8:

Zu § 8 Abs. 2 S.2: Auf die Antragsstellung kann verzichtet werden.

Zu § 8 Abs. 3 S. 1: Mit der Änderung soll klargestellt werden, dass dieser Personenkreis nicht schlechter gestellt wird als nach Abs. 2 S.1.

Zu § 8 Abs. 3 S. 2: Die Regelung ist erforderlich, damit nicht neben der Fahrtkarte vom Busunternehmer noch zusätzlich das Abo des ROSA-Tarifs erworben werden muss.

Zu § 8 Abs. 4 (neu): Die Regelung soll ermöglichen, dass auch Schülerinnen und Schüler des Sekundarbereiches II eine Vergünstigung erhalten.

Mit freundlichen Grüßen

gez. Friedhelm Prior
Fraktionsvorsitzender

2022_09_21_BV_ÖPNV und Schülerbeförderung_Anlage 1

2022_09_21_BV_ÖPNV und Schülerbeförderung_Anlage 2

 

 


Förderung von Photovoltaikanlagen – Beschaffung von PV-Balkonmodule

Landkreis Hildesheim
Herrn Landrat Bernd Lynack
Marie-Wagenknecht-Str.3
31134 Hildesheim

 

Hildesheim, 09.09.2022

 

Förderung von Photovoltaikanlagen – Beschaffung von PV-Balkonmodule

Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,

unter Hinweis auf unseren Antrag vom 01.09.2022 übersenden wir folgenden

Beschlussvorschlag:

Der Landkreis Hildesheim fördert ggf. in Zusammenarbeit mit der Klimaschutzagentur sogenannte PV-Balkonkraftwerke nach Maßgabe einer Förderrichtlinie.

Pro Haushalt ist die Installation einer Anlage möglich. Das Förderprogramm soll zunächst auf 750 förderfähige Anlagen begrenzt werden, die Förderung soll 200 € pro Anlage betragen.

Förderfähige Anlagen sind Anlagen, die eine maximale Leistung von 600 W in das Netz einspeisen- Die Anlage muss mindestens 5 Jahre vom Antragsteller betrieben werden. Landes-, Bundes- und  Europafördermitteln sind zu nutzen.

Der Landrat wird beauftragt, eine Förderrichtlinie zu erarbeiten und dem Kreisausschuss in seiner nächsten Sitzung zur Beschlussfassung vorzulegen.

Die erforderlichen Finanzmittel in Höhe von 150.000 Euro sind im ggf. aufzustellenden Nachtragshaushalt 2022 einzuplanen.

Begründung:

Steckerfertige Balkon-PV-Module sind eine einfache Möglichkeit für Haushalte, ihren Anteil an der Reduzierung des C02-Ausstoßes beizutragen und dabei die eigenen Kosten des Strombezugs zu senken.

Mit freundlichen Grüßen

gez. Friedhelm Prior
Fraktionsvorsitzender


Aufnahme in die Tagesordnung: Berufsbildende Schulen –Schülerbeförderung — Planung zur Bewältigung von Krisenlagen

Landkreis Hildesheim
Herrn Landrat Bernd Lynack
Marie-Wagenknecht-Str. 3
31134 Hildesheim

 

 

 

                                               Hildesheim, 08.09.2022

Aufnahme in die Tagesordnung

Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,

wir bitten Sie, die Beratungspunkte

  • „Planungen des Landkreises zur Bewältigung von Katastrophen, besonderen Schadensereignissen und Krisenlagen einschließlich Energiekrisen“ und

  • „ÖPNV und Schülerbeförderung“

in die Tagesordnung der nächsten Sitzung des Ausschusses für Finanzen, Personal, Digitalisierung und Innere Dienste aufzunehmen.

Des Weiteren bitten wir Sie, den Beratungspunkt „Berufsbildende Schulen im Landkreis Hildesheim“ in die Tagesordnung der nächsten Sitzung des Ausschusses für Finanzen, Personal, Digitalisierung und Innere Dienste, des Ausschusses für Bildung, Kreisentwicklung, Bau und Tiefbau, des Kreisausschusses und Kreistages aufzunehmen.

Beschlussvorschläge werden bei Bedarf nachgereicht.

Mit freundlichen Grüßen

gez. Friedhelm Prior
Fraktionsvorsitzender


ÖPNV und Schülerbeförderung

Landkreis Hildesheim
Herrn Landrat Bernd Lynack
Marie-Wagenknecht-Straße 3
31134 Hildesheim

 

                                                                                                                        Hildesheim, 06.09.2022

ÖPNV und Schülerbeförderung

 

Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,

zum TOP B6 der heutigen Sitzung des Ausschusses für Schule und Kultur sowie zu den nächsten Sitzungen des Ausschusses für Bildung, Kreisentwicklung, Bau und Tiefbau, des Kreisausschusses und des Kreistages übersenden wir folgenden

Beschlussvorschlag:

  1. Die Satzung über die Schülerbeförderung im Landkreis Hildesheim soll dahingehen geändert werden, dass die derzeitige Vergünstigung für den Sekundarbereich II auf den Sekundarbereich I ausgedehnt wird.

Die Verwaltung wird beauftragt einen entsprechenden Satzungsentwurf bis zur
nächsten   Kreistagssitzung vorzulegen.

  1. Im Vorgriff auf die Regelung zu Nr. 1 wird § 8 der Satzung über die Schülerbeförderung im Landkreis Hildesheim gem. der als Anlage 1 beigefügten Fassung geändert.

Anmerkung:

Die Änderungen sind in der Anlage 2 gekennzeichnet –  die Streichungen sind rot und die Einfügungen blau.

Begründung:

Zu 1: Mit dem Beschlussvorschlag soll eine Angleichung der Vergünstigung für alle Schülerinnen und Schüler erreicht werden. Auf § 8 Abs. 2 S. 2 der o.a. Satzung kann auf die Antragstellung laut Auskunft des Unternehmens „START“ verzichtet werden, wenn ein ABO des RVHI genutzt wird.

Zu 2: In Vorgriff auf die Regelung zu Nr. 1 und aufgrund dringenden Handlungsbedarfs ist eine Änderung der Satzung schon jetzt erforderlich,

Zu Abs. 2 S.2: Auf die Antragsstellung kann verzichtet werden.

Zu Abs. 3 S. 1: Mit der Änderung soll klargestellt werden, dass dieser Personenkreis nicht schlechter gestellt wird als nach Abs. 2 S.1.

Zu Abs. 3 S. 2: Die Regelung ist erforderlich, damit nicht neben der Fahrtkarte vom Busunternehmer noch zusätzlich das Abo des ROSA-Tarifs erworben werden muss.

Zu Abs. 4 (neu): Die Regelung soll ermöglichen, dass auch Schülerinnen und Schüler des Sekundarbereiches II eine Vergünstigung erhalten.

Mit freundlichen Grüßen

gez. Friedhelm Prior                                                                           
Fraktionsvorsitzender

2022_09_06_Entwurf_BV_ÖPNV und Schülerbeförderung_Anlage 1

2022_09_06_Entwurf_BV_ÖPNV und Schülerbeförderung_Anlage 2


Beschaffung von PV-Balkonmodule

Landkreis Hildesheim
Herrn Landrat Bernd Lynack
Marie-Wagenknecht-Straße 3
31134 Hildesheim

 

 

 

Hildesheim, 01.09.2022

Förderung von Photovoltaikanlagen – Beschaffung von PV-Balkonmodule

Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,

wir bitten Sie, den Beratungspunkt „Förderung von Photovoltaikanlagen – Beschaffung von PV-Balkonmodulen“ in die Tagesordnung der nächsten Sitzung des Ausschusses für Klimaschutz, Umwelt und Hochwasserschutz, des Kreisausschusses und Kreistages aufzunehmen.

Begründung:

Die Förderung von PV-Anlagen ist zu intensivieren. Eine wirksame Möglichkeit dazu, ist nach unserer Auffassung eine Förderung der Beschaffungskosten.

Auf die bisherige Beratung wird hingewiesen.

Ein Beschlussvorschlag wird nachgereicht.

Mit freundlichen Grüßen

Friedhelm Prior
Fraktionsvorsitzender


Ausbau der stationären- und teilstationären Altenpflege im Landkreis Hildesheim

Landkreis Hildesheim
Herrn Landrat Bernd Lynack
Marie-Wagenknecht-Str. 3
31134 Hildesheim

 

                                                                 Hildesheim, 30.08.2022

Ausbau der stationären- und teilstationären Altenpflege im Landkreis Hildesheim

 

Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,

wir bitten Sie, den Beratungspunkt „Ausbau der stationären- und teilstationären Altenpflege im Landkreis Hildesheim“ in die Tagesordnung des Kreistages und jeweils zuvor des Ausschusses für Jugend, Soziales und Gesundheit, des Ausschusses für Finanzen, Personal, Digitalisierung und Innere Dienste, des Ausschusses für Migration, Integration, Bevölkerungsentwicklung und Netzzugang und des Kreisausschusses aufzunehmen.

Beschlussvorschlag:

  1. Der Kreistag spricht sich grundsätzlich dafür aus, stationäre- und teilstationäre Altenpflege auch in Verantwortung des Landkreises z. B. über einen Zweckverband anzubieten. Ziel soll es u. a. sein, ausreichend Plätze für die Kurzzeitpflege vorzuhalten und Ausbildungsmöglichkeiten zu schaffen.
  2. Der Landrat wird gebeten zu prüfen, in welcher Rechtsform ein solches Angebot am zweckmäßigsten und in welchen Schritten sowie ggf. mit welchen Kooperationspartnern erfolgen sollte. Die Ergebnisse der Prüfung sind den Kreistagsgremien möglichst kurzfristig vorzulegen.
  3. Der Landrat wird beauftragt, dem Kreistag zur Beschlussfassung den Entwurf einer Richtlinie vorzulegen, in der insbesondere die vom Landkreis zu fordernden baulich-technischen Mindestanforderungen des Landkreises Hildesheim bestimmt werden. Diese Anforderungen des Landkreises sollen deutlich hinausgehen über die Anforderungen des Bundes (in der HeimMindBauV) und die Anforderungen des Landes (im Entwurf Verordnung über die Mindestanforderungen an die Räume in den Heimen aus 2018 und dem entsprechenden Merkblatt mit Stand: 2016). Dies betrifft insbesondere die Umweltstandards, die Mindestgröße der Wohnräume, den Anspruch auf ein Einzelzimmer, die sanitären Anlagen, die technischen Einrichtungen und die Klimatisierung.
  4. Der Landkreis soll Mitglied Bundesverband der Kommunalen Senioren- und Behinderteneinrichtungen e.V. (BKSB)werden, über Einzelheiten dazu soll der Kreisausschuss entscheiden.

Begründung:

Zweck des Heimgesetzes ist es u. a. die Würde sowie die Interessen und Bedürfnisse der Bewohnerinnen und Bewohner von Heimen vor Beeinträchtigungen zu schützen, eine dem allgemein anerkannten Stand der fachlichen Erkenntnisse entsprechende Qualität des Wohnens und der Betreuung zu sichern.

Dieses Bundesgesetz verpflichtet die Heime, ihre Leistungen nach dem jeweils allgemein anerkannten Stand fachlicher Erkenntnisse zu erbringen, und ermächtigt das Bundesministerium für Familie, Senioren usw. im Einvernehmen mit anderen Ministerien und Zustimmung des Bundesrates dem allgemein anerkannten Stand der fachlichen Erkenntnisse entsprechende Regelungen (Mindestanforderungen) zu erlassen.

In der dazu erlassenen Verordnung über bauliche Mindestanforderungen für Altenheime, Altenwohnheime und Pflegeheime für Volljährige (Heimmindestbauverordnung – HeimMindBauV) ist u. a. bestimmt: „Wohnplätze für eine Person müssen mindestens einen Wohnschlafraum mit einer Wohnfläche von 12 m²Für jeweils bis zu acht Bewohner muß im gleichen Geschoß mindestens ein Spülabort mit Handwaschbecken vorhanden sein … Für jeweils bis zu 20 Bewohner müssen im gleichen Gebäude mindestens eine Badewanne und eine Dusche zur Verfügung stehen.“

Es ist unwürdig, dass diese Verordnung immer noch in Kraft ist und der Bund es den Ländern überlässt, weitergehende Anforderungen zu stellen.

Und es ist unwürdig, dass in Niedersachsen vom Sozialministerium bisher keine Verordnung über die Mindestanforderungen an die Räume in den Heimen, insbesondere die Wohn-, Gemeinschafts-, Therapie- und Wirtschaftsräume, sowie die Verkehrsflächen, die sanitären Anlagen und die technischen Einrichtungen, Mindestanforderungen erlassen worden ist (siehe § 17 Niedersächsisches Gesetz über unterstützende Wohnformen (NuWG). Der Entwurf für eine solche Verordnung (von 2018) ist noch immer in der Abstimmung und nicht umgesetzt und es gibt hinsichtlich solcher Anforderungen nach wie vor nur ein völlig unzureichendes Merkblatt (Stand: 2016), dass das Land zu nichts verpflichtet.

Es ist zumindest fraglich, dass mit den o. a. Anforderungen die Würde der Bewohnerinnen und Bewohner von Heimen ausreichend geschützt und die 2009 Bundesrecht gewordene UN-Behindertenrechtskonvention auch für Pflegebedürftige umgesetzt wird. Unabhängig davon genügen sie auch nicht den Anforderungen, die sich nach Auffassung der CDU-Fraktion aus dem demografischen Wandel, den Klimaänderungen und Kostensteigerungen ergeben. Bisher gibt es für die Altenpflegeheime z. B. es keine Anforderungen für die Klimatisierung. In diesem Zusammenhang muss der Hinweis erlaubt sein, dass durch Bundesverordnung (Verordnung zum Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere) im Detail geregelt ist, wie hoch im Stall die Temperaturen sein dürfen.

„Die Landkreise und die kreisfreien Städte sind verpflichtet, eine den örtlichen Anforderungen entsprechende notwendige pflegerische Versorgungsstruktur nach Maßgabe dieses Gesetzes sicherzustellen. Kreisangehörige Gemeinden einschließlich der Mitgliedsgemeinden von Samtgemeinden und Samtgemeinden können für ihr Gebiet die Bereitstellung im Einvernehmen mit dem Landkreis übernehmen“ (§ 5 NPflegeG). Und insbesondere hierzu bestimmt § 6 NPflegeG: „Die Aufgaben der Kommunen nach diesem Abschnitt gehören zu deren eigenem Wirkungskreis.“

Der Landkreis hat also einen weiten Gestaltungsspielraum und sollte ihn nutzen, um den unzulänglichen Bundes- und Landesregelungen mit eigenen Maßnahmen zu begegnen. Dies ist hinsichtlich der dafür anfallenden Kosten in jeder Weise vertretbar. Für Kinderbetreuung in den  Kindergärten, Krippen usw. zahlt der Landkreis pro Jahr derzeit ca. 44 Mio. €; für Altenpflege sind es pro Jahr jedoch lediglich ca. 2 Mio. €.

In Art. 52 PflegeVG ist bestimmt: „Die Finanzhilfen betragen bis zu 80 vom Hundert der öffentlichen Finanzierung; die Länder stellen sicher, daß wenigstens 20 vom Hundert der öffentlichen Investitionsmittel aus Mitteln des Landes oder der Gemeinden (Gemeindeverbände) aufgebracht werden.“ Es wird zu untersuchen sein, wie dies im Landkreis Hildesheim umgesetzt ist.

Die Mitgliedschaft im Bundesverband der Kommunalen Senioren- und Behinderteneinrichtungen e. V. (BKSB) eröffnet dem Landkreis den Zugang zu Informationen über Erfahrungen bereits erprobter Maßnahmen im Bereich der Altenpflege.

Mit freundlichen Grüßen

gez. Friedhelm Prior              gez. Dirk Bettels
Fraktionsvorsitzender          Ausschussvorsitzender Jugend, Soziales u. Gesundheit